Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft für den VW Bus Typ2 T3″, kurz: “IG-T3″.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereines ist Berlin

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Liebhaber des VW Transporter/Bus Typ2 T3 von 1979-1992, kurz: T3. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Unterstützung und Förderung bei Erhalt bzw. originalgetreuer Restauration von T3-Fahrzeugen
    2. Mithilfe bei Erstellung von Gutachten zur Ermittlung des Fahrzeugwertes und Weitergabe von Gutachten vergleichbarer Fahrzeuge,
    3. weltweite Betreuung und Beratung in allen Fragen rund um den T3,
    4. Vermittlung von Kontakten und Freundschaften der Mitglieder untereinander,
    5. Hilfestellung bei der Ersatzteilbeschaffung,
    6. Ansprechpartner für Herstellerfirmen von Ersatzteilnachfertigungen,
    7. Sammlung von dokumentarischem Material und Informationen, Weitergabe und Veröffentlichung (auch über das Internet) an Mitglieder und Interessierte,
    8. Repräsentation der T3-Liebhaber gegenüber Herstellerfirmen und in der Öffentlichkeit (Messen, Ausstellungen, Oldtimerveranstaltungen etc.),
    9. Veranstaltung von Treffen für Mitglieder und Interessierte, gemeinsame Fahrten zu Treffen anderer Organisationen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient ausschließlich nicht kommerziellen Interessen seiner Mitglieder. Mit seinen Tätigkeiten strebt er keinen finanziellen Gewinn an.
  4. Der Verein tritt als Ansprechpartner auch für die Volkswagen AG, speziell die Nutzfahrzeugsparte, bezüglich fahrzeug-historischen Interessen auf Oldtimerveranstaltungen, VW-Bus-Treffen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen auf.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, auf Antrag auch eine juristische Person.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung der Annahme des Antrags durch den Kassenwart und durch die erste Beitragszahlung.
  3. Die Mitgliedschaft beinhaltet die Einwilligung eines jeden Mitglieds, dass dessen vollständiger Name und Adresse in ein drucktechnisches, elektronisches oder sonstiger Weise erstelltes Mitgliederverzeichnis aufgenommen wird.
  4. Jedes Mitglied, das mindestens 18 Jahre ist, hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Bei juristischen Personen sind die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
  6. Für Paare besteht die Möglichkeit einer “Partnermitgliedschaft” zum ermäßigtem Gesamtbeitrag. Beide Partner sind stimmberechtigt, werden aber unter einer Mitgliedsnummer geführt. Nichteheliche Paare sind den ehelichen gleichgestellt, ebenso gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
  7. Für andere Interessengemeinschaften und Vereine ähnlicher Zielsetzung besteht die Möglichkeit der “Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit” (passive Mitgliedschaft ohne Beitrag und Stimmrecht).
  8. Personen, die sich um den VW-Bus und die IG-T3 besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem Austritt oder dem Erlöschen der Firma bei juristischen Personen
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den 1. Vorsitzenden und/oder den Kassenwart des Vorstandes.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    1. das Mitglied bis 30.Juni des neuen Geschäftsjahrs mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist,
    2. das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Im Falle von a) ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Bei Wiedereintritt ist die Beitrittsgebühr erneut zu entrichten.
Im Falle von b) ist das betroffene Mitglied zuvor mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu wahren.
  3. Jeder Anschriftenwechsel ist von den Mitgliedern dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§7 Beiträge, Verwendung, Sachleistungen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
  5. Spenden oder Sachleistungen, die von Privatpersonen, Firmen oder Organisationen entgegengenommen werden, dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, welche die inhaltliche Arbeit und das Auftreten des Vereins betreffen. Zweckgebundene Spenden, z. B. zur Anschaffung/Erhalt eines Fahrzeuges, sind möglich.

§8 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 §10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Satzungsbestimmungen wie die der ordentlichen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sowie Ort und Zeit mitzuteilen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bis 14 Tage vor der stattfindenden Mitgliederversammlung, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Der Vorstand muss diese Vorschläge bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Pflicht, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik;
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
    6. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    8. Festlegung des Orts und Termins für die nächstjährige ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Einladung von Gästen ist möglich.
  5. Die Versammlungsleitung kann von den Vorstandsmitgliedern ausgeübt oder auf ein Vereinsmitglied übertragen werden. Der Protokollführer ist der Schriftführer.
  6. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  7. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Eine Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Eine geheime Wahl ist zulässig, wenn dies durch ein Mitglied beantragt wird und der Antrag mit einfacher Mehrheit angenommen wird.
  9. Die Durchführung von Wahlen wird vom Wahlleiter geleitet, der durch den Vorstand benannt wird. Für Wahlen gilt folgendes: hat in einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
  10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  11. Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieser Punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war. Zusätzlich ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. die Tagesordnung
    3. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
    4. bei Satzungsänderungen oder Änderungen der Geschäftsordnung der genaue Wortlaut der Änderungen.
    5. eine Anwesenheitsliste der anwesenden Vereinsmitglieder

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1.Vorsitzenden
    2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Schriftführer
    6. der Redaktion
    7. dem Administrator der Web-Auftritte des Vereins
  2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenwart sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne §26 BGB berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Scheiden gleichzeitig mehr als drei Vorstandsmitglieder aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei einem zeitnahen Ausscheiden aller Vorsitzenden entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die Nachfolge.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, Ausschluss aus dem Verein, schriftlicher Austrittserklärung oder Rücktrittserklärung.
  6. Der Vorstand versieht seine Aufgaben ehrenamtlich. Auslagen zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm zu ersetzen.

§12 Zuständigkeit, Einberufung und Beschlussfassung des Vorstand

  1. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Vereinsorgane. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Dies sind insbesondere:
    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. Erstellung des Jahresabschlusses
    3. Erstellung eines Finanzplanes für das Geschäftsjahr
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter einberufen werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  4. Über alle Vorstandssitzungen werden Niederschriften angefertigt, die die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis, Ort, Zeit und Namen der Teilnehmer enthält. Die Niederschriften sind von den teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 §13 Kassenprüfung, Kassenprüfer

  1. Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer dürfen im Verein kein weiteres Amt und/oder keine weitere Aufgabe innehaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung des Kassenwarts zu überprüfen.
  4. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Zur Erfüllung ihres Auftrages haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht, Kasse und Belege zu prüfen. Sie sind gehalten, rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung mit der Prüfung zu beginnen.

 § 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Peron gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  3. Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9.11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung. Diese wird auf der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt.

 

 

Neustadt Glewe / Mecklenburg Vorpommern, 11.05.2018

  1. Fassung nach Satzungsänderung vom 16.08.2014